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Keine Erläuterungen in Leichter Sprache (BFSG)
Folgende Informationen sollten auf der Startseite des digitalen Produkts in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden: Das getestete Produkt enthält gar keine Informationen in Leichter Sprache. Leichte Sprache hilft vor allem kognitiv eingeschränkten Nutzenden, aber auch Nutzenden aus anderen Sprachräumen, da sie wichtige Informationen möglichst einfach und verständlich erklärt und darstellt.
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Keine Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache (BFSG)
Folgende Informationen sollten auf der Startseite des digitalen Produkts in Deutscher Gebärdensprache zur Verfügung gestellt werden: Das getestete Produkt enthält gar keine Informationen in Deutscher Gebärdensprache. Für Menschen mit Hörbeeinträchtigung ist es hilfreich, wichtige Informationen auch in Gebärdensprache vermittelt zu bekommen, da Text für sie eher eine Fremdsprache ist.
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Geschlechtsneutrale Anrede nicht verfügbar
Das digitale Produkt erfasst personenbezogene Daten, jedoch ist bei der Wahl der Anrede keine geschlechtsneutrale Formulierung verfügbar. Sofern das Produkt eine Möglichkeit bietet, personenbezogene Daten zu erfassen oder auszuwählen, sollen die Auswahlmöglichkeiten zu Anrede bzw. Geschlecht den Anforderungen des Personenstandsgesetzes gerecht werden. Zum momentanen Zeitpunkt (Stand 26. Juli 2022) sieht das Gesetz eine Erweiterung der…
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Keine Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache
Die BITV 2.0 definiert in §4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, dass folgende Informationen auf der Startseite des digitalen Produkts in Deutscher Gebärdensprache zur Verfügung gestellt werden sollen: Das getestete Produkt enthält gar keine Informationen in Deutscher Gebärdensprache. Für Menschen mit Hörbeeinträchtigung ist es hilfreich, wichtige Informationen auch in Gebärdensprache vermittelt zu bekommen,…
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Keine Erläuterungen in Leichter Sprache
Die BITV 2.0 definiert in §4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, dass folgende Informationen auf der Startseite des digitalen Produkts in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden sollen: Das getestete Produkt enthält gar keine Informationen in Leichter Sprache. Leichte Sprache hilft vor allem kognitiv eingeschränkten Nutzenden, aber auch Nutzenden aus anderen Sprachräumen, da…
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Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache unvollständig
Die BITV 2.0 definiert in §4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, dass folgende Informationen auf der Startseite des digitalen Produkts in Deutscher Gebärdensprache zur Verfügung gestellt werden sollen: Das getestete Produkt erfüllt dies nicht. Beispiele: Für Menschen mit Hörbeeinträchtigung ist es hilfreich, wichtige Informationen auch in Gebärdensprache vermittelt zu bekommen, da Text für…
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Erläuterungen in Leichter Sprache unvollständig
Die BITV 2.0 definiert in §4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, dass folgende Informationen auf der Startseite des digitalen Produkts in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden sollen: Das getestete Produkt erfüllt dies nicht. Beispiele: Leichte Sprache hilft vor allem kognitiv eingeschränkten Nutzenden, aber auch Nutzenden aus anderen Sprachräumen, da sie wichtige Informationen…
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