Die BITV 2.0 definiert in §4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, dass folgende Informationen auf der Startseite des digitalen Produkts in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden sollen:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
- Hinweise zur Navigation,
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Leichter Sprache.
Das getestete Produkt erfüllt dies nicht.
Beispiele:
- [Fundort]; [Betroffenes Element]; [Fehlerbeschreibung]
Leichte Sprache hilft vor allem kognitiv eingeschränkten Nutzenden, aber auch Nutzenden aus anderen Sprachräumen, da sie wichtige Informationen möglichst einfach und verständlich erklärt und darstellt.