Die BITV 2.0 definiert in §4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, dass folgende Informationen auf der Startseite des digitalen Produkts in Deutscher Gebärdensprache zur Verfügung gestellt werden sollen:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
- Hinweise zur Navigation,
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache.
Das getestete Produkt erfüllt dies nicht.
Beispiele:
- [Fundort]; [Betroffenes Element]; [Fehlerbeschreibung]
Für Menschen mit Hörbeeinträchtigung ist es hilfreich, wichtige Informationen auch in Gebärdensprache vermittelt zu bekommen, da Text für sie eher eine Fremdsprache ist.